Waffenschrank Sonderangebot

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Auszug aus der Waffengesetz:
Das Waffengesetz enthält sehr strenge Vorschriften über
die Aufbewahrung von Waffen und Munition.
Es gilt nach § 36 des Gesetzes in Verbindung mit der allgemeinen
Verordnung zum Waffengesetz folgende Regelung:
Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach EN 1143-1:
Lang- und Kurzwaffen einschließlich Munition ungetrennt erlaubt,
Langwaffen zahlenmäßig nicht begrenzt, Kurzwaffen bis zu 30 Stück.
Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1:
Lang- und Kurzwaffen einschließlich Munition ungetrennt erlaubt,
Langwaffen zahlenmäßig nicht begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn Stück.
Waffenschrank der Sicherheitsstufe B:
Lang- und Kurzwaffen, Munition getrennt, zum Beispiel im Innenfach
aus
Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Langwaffen zahlenmäßig
nicht
begrenzt, Kurzwaffen bis zu zehn Stück.
Waffenschrank der Sicherheitsstufe A ohne Innentresor B:
Bis zu zehn Langwaffen, keine Kurzwaffen. Munition getrennt, zum
Beispiel im Stahlblechinnenfach ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss.
Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innentresor B:
Bis zu zehn Langwaffen im Hauptteil, bis zu fünf Kurzwaffen im
B-Innenfach. Munition für Lang- und Kurzwaffen ebenfalls im
B-Innenfach,
vermischt mit den Kurzwaffen.
Eine
Verwahrung der Waffen außerhalb eines solchen Waffenschrankes
ist nur
zulässig, wenn das Behältnis eine gleichwertige Sicherheit bietet,
etwa
in einem Sicherheitsraum.
Die
Waffenbehörde kann verlangen, dass ihr die ordnungsgemäße
Verwahrung
nachgewiesen wird, beispielsweise durch Vorlage der
Rechnung oder des
Lieferscheines über den Erwerb eines den
Vorschriften entsprechenden
Waffenschrankes. |